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    Hydraulikzylinder • Hydraulic cylinders • Vérins hydrauliques • Cilindros hidráulicos
6.2 Die Montage und die Abnahmen der eingebauten Anlagen werden – falls beantragt – vom Lieferanten auf Kosten des Kun- den gemäß den „Bedingungen für technische Leistungen an die Kundschaft“ von Assofluid durchgeführt. Genannte Bedingungen sind als integrierender Bestandteil der vorliegenden allgemeinen Bedingungen zu betrachten.
7. ZAHLUNGEN
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart wurde, müssen die Zahlun- gen vom Kunden innerhalb der in der schriftlichen Bestätigung der Auftragsannahme angegebenen Frist bei der Zustelladresse des Lieferanten oder bei dem von ihm angegebenen Kreditinstitut durchgeführt werden; im Falle von Verspätungen muss der Kunde Verzugszinsen zahlen, die ihm mit vollem Recht und ohne Inver- zugsetzung auferlegt werden. Die Verzugszinsen werden aufgrund des im Land des Lieferanten geltenden offiziellen Diskontsatzes zzgl. drei Prozentpunkte berechnet. Unbeschadet davon kann der Lieferant einen Schadenersatz für die darüber hinausgehenden Schäden sowie die Auflösung des Vertrages gemäß dem nachste- henden Art. 11 fordern.
7.2 Eventuelle Beanstandungen, die zwischen den Vertragspart- nern aufkommen sollten, befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und - ziele.
8. GEWÄHRLEISTUNG
8.1 Der Lieferant gewährleistet die Konformität der gelieferten Produkte. Damit gewährleistet er, dass die Produkte frei von Mate- rial- und/oder Verarbeitungsfehlern sind und den im akzeptierten Vertrag festgelegten Eigenschaften entsprechen.
8.2 Der Gewährleistungszeitraum beträgt 12 Monate ab Übergabe der Produkte. Für ersetzte Produkte oder Komponenten läuft der Gewährleistungszeitraum ab dem Tag ihres Ersatzes.
8.3 Innerhalb dieses Zeitraums verpflichtet sich der Lieferant nach eigenem Ermessen zur kostenlosen Reparatur bzw. zum kostenlo- sen Ersatz der mangelhaften Produkte oder Produktteile. Hierbei wird ausdrücklich festgelegt, dass der Kunde den Lieferanten im Falle von offensichtlichen Mängeln innerhalb von acht Tagen ab der Übergabe der Produkte und im Falle von versteckten Mängeln in- nerhalb von acht Tagen ab der Entdeckung der Fehler verständigen muss. Die Rückgabe nichtkonformer Waren muss vom Lieferanten schriftlich genehmigt werden und in der Originalverpackung erfol- gen.
8.4 Der Ersatz oder die Reparaturen werden in der Regel frei Werk durchgeführt; die Kosten und Risiken für den Transport der man- gelhaften Produkte gehen zu Lasten des Kunden. Wenn allerdings der Lieferant im Einvernehmen mit dem Kunden es als angemes- sen erachtet, die erforderlichen Ersatz- bzw. Reparaturarbeiten beim Kunden durchzuführen, so wird letzterer die Reise- und Auf- enthaltskosten des vom Lieferanten bereitgestellten Fachperso- nals übernehmen und die erforderlichen Mittel und Hilfskräfte zur raschestmöglichen und sichersten Durchführung der Arbeit zur Verfügung stellen.
8.5 Die Gewährleistung verfällt jedesmal, wenn die Produkte nicht einwandfrei eingebaut oder verwendet wurden oder wenn sie un- zureichend gewartet oder ohne Genehmigung des Lieferanten modifiziert oder repariert wurden. Der Lieferant haftet außerdem nicht für Produktmängel, die auf den normalen Verschleiß jener Teile zurückzuführen sind, die von sich aus einem schnellen und dauernden Verschleiß ausgesetzt sind.
9. HAFTPFLICHT DES LIEFERANTEN
9.1 Der Lieferant haftet ausschließlich für die einwandfreie Funk- tionsweise der gelieferten Komponenten, Ausrüstungen, ölhyd- raulischen und pneumatischen Anlagen im Hinblick auf die von ihm ausdrücklich angegebenen Eigenschaften und Leistungen. Er übernimmt hingegen keine Haftung für die eventuelle defekte Funktionsweise von Maschinen oder Systemen, die vom Kunden oder von Dritten mit ölhydraulischen und pneumatischen Kompo- nenten des Lieferanten erzeugt wurden, auch wenn die einzelnen hydraulischen oder pneumatischen Geräte gemäß den Zeichnun- gen des Lieferanten montiert oder angeschlossen wurden, es sei denn, diese Zeichnungen wurden ausdrücklich in Auftrag gege- ben und entsprechend honoriert. Doch selbst in diesem Fall be- schränkt sich die Produkthaftung des Lieferanten auf die Inhalte der genannten Zeichnungen.
9.2 Mit Ausnahme der gemäß DPR Nr. 224 vom 24. Mai 1988 vorge- sehenen Fälle und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 1229 des ZGB hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadenersatz für in- direkte Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionseinbußen. Der von ihm geforderte Schadenersatz darf außerdem auch nicht über dem Wert der gelieferten Waren liegen.
10. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Produkte, bis der Kunde den vereinbarten Preis völlig bezahlt hat.
11. AUSDRÜCKLICHE AUFHEBUNGSKLAUSEL UND BEDINGUN- GEN FÜR EINE VERTRAGSAUFLÖSUNG
11.1 Gemäß Art. 1456 des ital. ZGB kann der Lieferant den vorlie- genden Vertrag auflösen, indem er in einem einfachen Schriftstück seinen Willen zur Inanspruchnahme der vorliegenden Klausel er- klärt, wenn der Kunde 1) die ausständigen Beträge nicht ordnungs- gemäß zahlt oder deren Zahlung verzögert; 2) die gemäß dem vor- hergehenden Art. 5 vorgesehenen Fristen für die Entgegennahme der Produkte nicht einhält; 3) die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung der unter Art. 3.4 genannten Daten nicht einhält.
11.2 Der Vertrag gilt als von Rechts wegen aufgelöst, wenn gegen den Kunden eine Zwangsliquidation bzw. ein Konkursverfahren läuft.
12. VEREINBARTER RÜCKTRITTSGRUND
12.1 Wenn der Kunde die gebotenen Gewährleistungen verringert oder die versprochenen Garantien nicht liefert, kann der Lieferant vom Vertrag ohne vorherige Vorankündigung zurücktreten.
13. ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
13.1 Sämtliche mit dem Ausland abgeschlossenen Lieferverträge, die von den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen gere- gelt sind, unterliegen der italienischen Gesetzgebung.
14. GERICHTSSTAND
14.1 Für jeden Streitfall, der sich aus der Durchführung, Ausle- gung, Gültigkeit, Auflösung und Beendigung von Lieferverträgen zwischen den Vertragspartnern ergibt und durch eine Klage des Kunden aufgeworfen wird, ist ausschließlich der Gerichtsstand des Lieferanten zuständig.
Wird die Klage hingegen vom Lieferanten erhoben, so ist außer dem Gerichtsstand des Lieferanten auch jeder andere gesetzlich vorgesehene Gerichtsstand zuständig.
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